Wie kann ich die EU-Taxonomie einhalten?

Lucile Ouf
Date12 Oktober 2022

Angesichts der Klimakrise und der Herausforderung, bis 2050 Kohlenstoffneutralität zu erreichen, hat die Europäische Union beschlossen, nachhaltige Finanzmittel einzusetzen, um ihre Ziele zu erreichen.

Es wurden zwei Dokumente umgesetzt, um das Finanzsystem zu reformieren und die Wirtschaft durch die langfristige Integration von ESG-Aspekten zu fördern.

Dabei handelt es sich um die SFDR, deren erste Phase im März 2021 in Kraft trat, und die Taxonomie, die ab 2022 zur Anwendung kommen wird.

Zur Erinnerung: die SFDR

Die SFDR (Sustainable Finance Disclosure Regulation) zielt darauf ab, mehr Transparenz in Bezug auf die soziale und ökologische Verantwortung der Finanzmärkte zu schaffen und Greenwashing zu begrenzen. Sie soll die Vergleichbarkeit von Produkten sicherstellen und den Fluss von privatem Kapital in nachhaltigere Investitionen lenken.

In der SFDR-Verordnung werden Finanzprodukte je nach ihren Nachhaltigkeitseigenschaften in drei Kategorien eingeteilt:

  • Artikel-6-Produkte haben kein Nachhaltigkeitsziel
  • „Hellgrüne“ Produkte gemäß Artikel 8 enthalten ökologische und/oder soziale Merkmale, wie die Überwachung des Energieverbrauchs oder der Treibhausgasemissionen
  • „Dunkelgrüne“ Produkte gemäß Artikel 9 weisen ein nachhaltiges Anlageziel auf, wie z.B. die Verringerung der Treibhausgasemissionen im Einklang mit dem Pariser Abkommen

Für Produkte, die unter Artikel 8 und 9 fallen, muss der „grüne Anteil“ des Produkts, d. h. das Ausmaß, in dem es an der Taxonomie ausgerichtet ist, im Rahmen der jährlichen Berichterstattung veröffentlicht werden.

Was ist mit der Taxonomie?

Die Taxonomie ist ein leistungsfähiges Instrument, das allen Beteiligten, insbesondere den Finanzakteuren, einen gemeinsamen Rahmen und ein gemeinsames Verständnis dafür bietet, was nachhaltig ist und was nicht. Sie kategorisiert Aktivitäten nach ihren externen Umweltauswirkungen und misst die Auswirkungen auf 6 Umweltziele anhand festgelegter Kriterien sowie Mindestleistungsschwellen für die Einstufung von Aktivitäten als „grün„.

Die TEG (Technical Expert Group), eine von der Europäischen Kommission benannte Gruppe von 35 Experten, hat eine erste Version der Europäischen Taxonomie veröffentlicht, die sich auf die ersten beiden Ziele konzentriert. Diese Kriterien, die sich auf die Ziele der Eindämmung des Klimawandels und der Anpassung an den Klimawandel beziehen, wurden am 7. Januar 2021 formalisiert und werden ab dem 1. Januar 2022 umgesetzt. Der zweite delegierte Rechtsakt zu den vier anderen Umweltzielen (Kreislaufwirtschaft, biologische Vielfalt, Schutz der Wasserressourcen und Vermeidung von Verschmutzung) wird im Jahr 2022 verabschiedet

Klimaschwerpunkt für den Immobiliensektor

Für den Immobilien- und Gebäudesektor wurden mehrere Aktivitäten berücksichtigt, darunter Bau, Renovierung, Erwerb und Verwaltung von Gebäuden sowie Einzelmaßnahmen. Für diese Aktivitäten wurden spezifische Kriterien für die Anpassung an die Taxonomie und die Ziele zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung ausgearbeitet.

Für den Erwerb und die Bewirtschaftung von Immobilien gelten die folgenden Taxonomiekriterien:

  • Gebäude, die vor 2021 gebaut wurden, müssen einen Energieausweis der Klasse „A“ (50 kWh/m²/Jahr in Deutschland) vorweisen oder zu den 15 % der energieeffizientesten Gebäude in ihrem Gebiet gehören.
  • Gebäude, die nach 2021 gebaut wurden, müssen einen Energieverbrauch aufweisen, der mindestens 10 % unter den NZEB-Standards (Nearly Zero Energy Building) ihres jeweiligen Landes liegt.

Die Taxonomie ist nicht auf das Klima beschränkt

Bisher wurden nur die Kriterien für die beiden Klimaziele formell angenommen. Ein neuer delegierter Rechtsakt zu den verbleibenden 4 Umweltthemen sollte laut dem im August 2021 veröffentlichten Bericht des Expertenausschusses im Jahr 2022 verabschiedet werden.

Was das Immobilienmanagement betrifft, so empfiehlt dieser vorläufige Bericht lediglich die Annahme von Kriterien für das Ziel des Schutzes der biologischen Vielfalt. Der Text sieht die Festlegung mehrerer Kriterien vor, wie z. B. den Anteil an begrünten und durchlässigen Außenflächen, die Einrichtung von Infrastrukturen für die biologische Vielfalt (künstliche Nistkästen für Fledermäuse und Vögel, Lebensräume für Insekten usw.) und die Überwachung eines Managementplans für die biologische Vielfalt auf dem Gelände. Die Immobilienverwaltung sollte von den anderen Kategorien von Umweltfragen nicht betroffen sein. 

Im Interesse der Aktualität wird die Taxonomie alle drei Jahre überarbeitet, um auf Veränderungen in Bezug auf den Klimanotstand in Verbindung mit der Entwicklung neuer Technologien zu reagieren.

Was zu beachten ist

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Europäische Taxonomie eine echte Chance für Immobilienakteure darstellt, die ihr Engagement für den ökologischen Wandel auf der Grundlage eines gemeinsamen Maßstabs nachweisen wollen. Dank dieser gemeinsamen Referenz für nachhaltige Aktivitäten können die Marktteilnehmer von nun an standardisierte Indikatoren überwachen und veröffentlichen, die es ihnen ermöglichen, die ESG-Leistungen zu vergleichen und Ziele festzulegen. 

Zwei wichtige Daten, die Sie sich merken sollten

  • 1. Januar 2022: Erste Veröffentlichung der Anpassungsrate der Taxonomie für Produkte, die unter Artikel 8 und 9 der SFDR fallen. Dies betrifft Klimathemen (Abschwächung und Anpassung an den Klimawandel).
  • 1. Januar 2023: Veröffentlichung der Anpassungsrate der Taxonomie, die auf die 4 anderen Umweltziele ausgedehnt wird, wiederum für Produkte, die unter die Artikel 8 und 9 der SFDR fallen.